SAPV – was ist das?

SAPV ist eine Versorgungsform für schwerstkranke Menschen in
der letzten Lebenszeit, die Zuhause, im Pflegeheim, oder im Hospiz leben. Ein
Hauptanliegen ist es, zu ermöglichen, dass diese Menschen im genannten häuslichen
Umfeld sterben können, wenn sie es wollen.

Die Versorgung wird zum größten Teil von speziell
ausgebildeten PalliativpflegerInnen und Palliativ-ÄrztInnen erbracht, die über
Sektorengrenzen hinweg mit Krankenhauspersonal, Fachärzten und Hausärzten, aber
auch mit Physiotherapeuten, Seelsorgern, Psychologen und ehrenamtlichen
Hospizhelfern ein individuell zugeschnittenes Versorgungsnetz bilden. Die dafür
notwendige Koordination  wird von
KoordinatorInnen der SAPV geleistet, da dieser Aufgabenbereich eine fest
installierte Verpflichtung der SAPV ist. Es gilt einen auf die Wünsche und
Vorstellungen des Patienten zugeschnittenen Versorgungsplan umzusetzen, der
sowohl die spezialisierte Versorgung, als auch die kassenärztliche und
pflegerischen Regelversorgung, sowie die Eigenleistungen der wichtigen
Angehörigen und Zugehörigen der Patienten und die Leistungen der  ehrenamtlichen Hospizhelfer einbindet. 

Die SAPV hilft Menschen, den Lebensweg in Würde bis zum Ende
zu gehen, indem sie gestärkt und geschützt werden. Die Versorger lindern und
helfen, den eigenen Weg zu finden. Trotz aller schweren Symptome und der
abgründigen Gefühle  von Trauer und Angst
braucht die SAPV keinen ärztlich assistierten Suizid, oder ein Töten auf
Verlangen.

Rechtliche Grundlagen

Der SAPV-Versorgungsauftrag des Gesetzgebers geht nicht an
die kassenärztliche Vereinigung, sondern an die Krankenkassen. Aufgrund der §§
132d Abs. 1 und 37 b SGB V werden zwischen Kostenträgern und
Leistungserbringern Direktverträge verhandelt.

Nach §92 Absatz 1 wird die Ausgestaltung der gesetzlichen
Vorgaben vom GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß §
217a SGB V) empfohlen. Diese Empfehlungen werden in der Versorgungspraxis
ausgewertet und regelmäßig anpasst – zuletzt in der Fassung von 05.11.2012.

Zum 01.01.2019 wurde das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
(PpSG) verabschiedet. Hierin wird in Artikel 7 der § 132d SGB V neu geregelt.
Der Spitzenverband der Krankenkassen vereinbart zurzeit mit den maßgeblichen
Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene einen
einheitlichen Rahmenvertrag über die Durchführung der SAPV nach den Richtlinien
des § 37b Absatz 3. Die Verhandlungen über den einheitlichen Rahmenvertrag
sollen zum 30.09.2019 abgeschlossen sein. Dabei gilt es u.a. die sächlichen und
personellen Anforderungen an die Leistungserbringer, Maßnahmen zur
Qualitätssicherung und die wesentlichen Elemente der Vergütung festzulegen.

Wer bekommt SAPV?

§ 37b SGB V
gilt für gesetzlich Versicherte: „Versicherte mit einer nicht heilbaren,
fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich
begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen,
haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. … Dabei
sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen.“ Die Privatkassen
können ähnliche Leistungen mit den Privatversicherten vereinbaren.

Nach den
Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes ist eine bedarfsgerechte Versorgung mit
SAPV insbesondere dann gegeben, wenn sie wohnortnah stattfinden muss und durch
die allgemeine Palliativversorgung nicht gewährleistet werden kann.